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   VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05   

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VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05 (https://dejure.org/2006,17095)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2006 - 35 A 97.05 (https://dejure.org/2006,17095)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. August 2006 - 35 A 97.05 (https://dejure.org/2006,17095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung zur Vermittlung von Sportwetten; Vermittlung von Sportwetten als Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Auslegbarkeit von Oddset-Wetten als Glücksspiele; Begriff des Veranstaltens im Sinne des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Geltung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der privaten Veranstaltung von Sportwetten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der privaten Veranstaltung von Sportwetten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot der privaten Veranstaltung von Sportwetten erneut bestätigt - VG Berlin bestätigt Verbot in vorläufigem Rechtsschutzverfahren

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Deshalb ist es unerheblich, ob dem Antragsteller auch subjektiv ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden muss oder kann (VGH München, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, Seite 6 des Umdrucks).

    Selbst wenn man von einem engen Täterbegriff ausgehen sollte, liegt jedenfalls tatbestandsmäßige Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB zur gemäß § 284 Abs. 1 StGB verbotenen öffentlichen Veranstaltungen von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis vor (VGH München, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, Seite 7 des Umdrucks).

    Dies würde in unzulässiger Weise in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten eingreifen, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung oder gar eine rechtliche Grundlage im Vertrag vorhanden wäre (VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O., Umdruck Seite 8/9).

    Ob und in welchem Umfang die Situation in anderen Bundesländern den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, obliegt nicht der Beurteilung der Kammer (entsprechend für Bayern VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O., Seite 11 des Umdrucks).

    Es ist aber nicht möglich und zumutbar, innerhalb weniger Tage oder Wochen sämtliche bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zu lösen bzw. anzupassen, umfangreiche Verwaltungsverfahren nicht nur in die Wege zu leiten, sondern abzuschließen und auch sonst ohne Übergangsfrist dafür zu sorgen, dass insbesondere das Werbeverhalten des Unternehmens Oddset auf ein zulässiges Maß reduziert wird (vgl. für die entsprechende Lage in Bayern: VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O., Seite 12 des Umdrucks).

    Insbesondere der Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Colomer vom 16. Mai 2006 in den Rechtssachen C -338/04 u.a. führte zu keiner anderen Sicht (vgl. im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O., Seite 16/17).

    Mittlerweile ist dies jedoch ernsthaft und zeitnah erfolgt (für Bayern vgl. VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Die Anwendung des § 17 Abs. 1 ASOG ist nicht durch die spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 14, 15 Abs. 2 und § 35 Abs. 9 GewO ausgeschlossen, denn letztere haben einen abweichenden Regelungsgehalt und zielen insbesondere nicht auf die Unterbindung von Straftaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006- BVerwG 6 C 19.06 -, , Rd-Ziff. 35 ff., zu Art. 7 Abs. 2 LStVG Bayern ).

    Der Begriff des Veranstaltens setzt nämlich nicht notwendig voraus, dass der Betroffene mit eigenem finanziellen Interesse am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rd-Ziff. 46).

    Die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Konzession gilt nämlich nicht in Berlin, ebenso wenig wie eine in der ehemaligen DDR erteilte Erlaubnis (hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rd-Ziff. 52 ff.).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Danach ist das bayerische Sportwettenmonopol, welches insoweit mit der Berliner Rechtslage übereinstimmt, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. auch für die Rechtslage in Baden-Württemberg, BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006, 1 BvR 138/05 -, www.bverfg.de).

    Durch seinen Beschluss vom 4. Juli 2006 (1 BvR 138/05 , a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch klargestellt, dass, wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß der Vorgabe des Gerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe (Rd-Ziff. 18).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 ff. [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01] ) geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Einrichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols stellt und inwieweit die damit .einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können.

    Das Monopol stelle jedoch in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sportwettenangebot Oddset nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei (BVerfG vom 28. März 2006, a.a.O., Rd-Ziff. 119 ff., 127).

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Diesbezüglich kann sich der Antragsteller nicht mehr mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 (1 BvR 223/05 -, www. ) berufen.
  • BVerfG, 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91

    Vorlage des Verfahrens an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter -

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Zudem sind im summarischen und eilbedürftigen Verfahren die einzelstaatlichen Gerichte regelmäßig nicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, S. 360 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1988/05

    Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten bestätigt

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Seit also das Land Berlin die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf sein eigenes Verhalten im Sportwettbereich beachtet, kann es sich auch wieder im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf zwingende Allgemeininteressen berufen (vgl. für Bayern ebenso VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, Umdruck Seiten 14-16; für Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1988/05, Umdruck Seite 6; ähnlich für Hessen: VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juli 2006- 11 TG 1465.06 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Insbesondere der Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Colomer vom 16. Mai 2006 in den Rechtssachen C -338/04 u.a. führte zu keiner anderen Sicht (vgl. im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O., Seite 16/17).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt, was bei Sportwetten der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, S. 92 ff., Rd-Ziff. 23).
  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05
    Sollten in der nächsten Zeit weitere Einschränkungen der Werbeaktivitäten durch die Deutsche Klassenlotterie Berlin oder deren Werbepartner ausbleiben oder es zu übermäßigen Werbeaktivitäten wie während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 kommen, könnte sich die Beurteilung der Rechtslage durchaus ändern (vgl. unter Hinweis auf § 80 Abs. 7 VwGO , BVerfG, Beschluss vom 2. August 2006, 1 BvR 2677/04 , www.bverfg.de).
  • OVG Berlin, 10.07.2002 - 1 S 9.02

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Schließlich verfügt die Klägerin auch über keine Erlaubnis des Landes Berlin zur Vermittlung von Sportwetten und kann sich auf eine der "C. (Malta) Ltd." auf Malta erteilte Konzession - unabhängig von ihrer räumlichen und inhaltlichen Reichweite (dazu hilfsweise Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 Bv 05.457 -, zitiert nach juris, Rn. 38; Hess. VGH, Beschluss vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -, zitiert nach juris, Rn. 37) - nicht mit Erfolg berufen (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe z.B. VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2006 - VG 35 A 97.05 -, zitiert nach juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 1 S 89.06 -, zitiert nach juris, Rn. 6; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 Bv 05.457 -, zitiert nach juris, Rn. 38, sowie Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430 [1433]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, zitiert nach juris, Rn. 23; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 21, m.w.N.; ferner Bundesregierung in der ergänzenden Antwort vom 22. Mai 2007 an die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350, Rn. 20, abgedruckt als Anlage 6 zu Drs.

    Bei summarischer Prüfung hat sich ferner die Rechtsgrundlage in der Übergangszeit als hinreichend erwiesen (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe z.B. VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2006 - VG 35 A 97.05 -, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 1 S 89.06 -, zitiert nach juris).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    Schließlich verfügt der Kläger auch über keine Erlaubnis des Landes Berlin zur Vermittlung von Sportwetten und kann sich auf eine der "C. (Malta) Ltd." auf Malta erteilte Konzession - unabhängig von ihrer räumlichen und inhaltlichen Reichweite (dazu hilfsweise Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 Bv 05.457 -, zitiert nach juris, Rn. 38; Hess. VGH, Beschluss vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -, zitiert nach juris, Rn. 37) - nicht mit Erfolg berufen (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe z.B. VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2006 - VG 35 A 97.05 -, zitiert nach juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 1 S 89.06 -, zitiert nach juris, Rn. 6; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 Bv 05.457 -, zitiert nach juris, Rn. 38, sowie Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430 [1433]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, zitiert nach juris, Rn. 23; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 21, m.w.N.; ferner Bundesregierung in der ergänzenden Antwort vom 22. Mai 2007 an die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350, Rn. 20, abgedruckt als Anlage 6 zu Drs.

    Bei summarischer Prüfung hat sich ferner die Rechtsgrundlage in der Übergangszeit als hinreichend erwiesen (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe z.B. VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2006 - VG 35 A 97.05 -, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 1 S 89.06 -, zitiert nach juris).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Schließlich verfügen die Kläger auch über keine Erlaubnis des Landes Berlin zur Vermittlung von Sportwetten und können sich auf eine der "C. (Malta) Ltd." auf Malta erteilte Konzession - unabhängig von ihrer räumlichen und inhaltlichen Reichweite (dazu hilfsweise Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 Bv 05.457 -, zitiert nach juris, Rn. 38; Hess. VGH, Beschluss vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -, zitiert nach juris, Rn. 37) - nicht mit Erfolg berufen (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe z.B. VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2006 - VG 35 A 97.05 -, zitiert nach juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 1 S 89.06 -, zitiert nach juris, Rn. 6; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 Bv 05.457 -, zitiert nach juris, Rn. 38, sowie Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430 [1433]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, zitiert nach juris, Rn. 23; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 21, m.w.N.; ferner Bundesregierung in der ergänzenden Antwort vom 22. Mai 2007 an die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350, Rn. 20, abgedruckt als Anlage 6 zu Drs.

    Bei summarischer Prüfung hat sich ferner die Rechtsgrundlage in der Übergangszeit als hinreichend erwiesen (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe z.B. VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2006 - VG 35 A 97.05 -, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 1 S 89.06 -, zitiert nach juris).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    Schließlich verfügt der Kläger auch über keine Erlaubnis des Landes Berlin zur Vermittlung von Sportwetten und kann sich auf eine der "E. Ltd. (Malta)" auf Malta erteilte Konzession - unabhängig von ihrer räumlichen und inhaltlichen Reichweite (dazu hilfsweise Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 Bv 05.457 -, zitiert nach juris, Rn. 38; Hess. VGH, Beschluss vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -, zitiert nach juris, Rn. 37) - nicht mit Erfolg berufen (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe z.B. VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2006 - VG 35 A 97.05 -, zitiert nach juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 1 S 89.06 -, zitiert nach juris, Rn. 6; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 Bv 05.457 -, zitiert nach juris, Rn. 38, sowie Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430 [1433]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, zitiert nach juris, Rn. 23; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 21, m.w.N.; ferner Bundesregierung in der ergänzenden Antwort vom 22. Mai 2007 an die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350, Rn. 20, abgedruckt als Anlage 6 zu Drs.
  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit

    Vor diesem Hintergrund wird ergänzend auf die Beschlüsse der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum Übergangszeitraum verwiesen (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2006 - 35 A 97.05 -, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 1 S 89.06 -, zitiert nach juris; vgl. in diesem Zusammenhang zudem den Nichtannahmebeschluss des BVerfG betreffend das hiesige Eilverfahren vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 27.11.2006 - 27 A 311.06

    Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist unzuständig für die

    Unterstellt, die Werbung für den maltesischen Sportwettenveranstalter im Rundfunkprogramm der Antragstellerin sei als Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB zu werten (vgl. dazu z.B. Beschluss des VG Berlin vom 17. August 2006 - 35 A 97.05 -, S. 5 ff des amtlichen Umdrucks), hätte dies die MABB daher zu einer Beanstandung nach § 69 Abs. 1 MStV veranlassen können und - bei Bejahung des Vorliegens eines Straftatbestands - auch müssen, die wegen der gesetzlichen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme (§ 7 Abs. 3 MStV) zugleich zur Folge hat, dass die Sportwettenwerbung künftig - vollziehbar - zu unterlassen ist.
  • VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet;

    erteilte Konzession nicht angesehen werden (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe z.B. VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2006 - VG 35 A 97.05 -, zitiert nach juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 1 S 89.06 -, zitiert nach juris, Rn. 6; siehe auch BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 Bv 05.457 -, zitiert nach juris, Rn. 38, sowie Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430 [1433]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 8).
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